SATZUNG "Brotdorf-Meine Heimat!"
- 1
Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Brotdorf – Meine Heimat!“ und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht unter der Nummer ________ eingetragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in 66663 Merzig.
- 2
Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung und des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Verein ist weltanschaulich und parteipolitisch unabhängig.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- 3
Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Verein verfolgt den Zweck, Menschen zusammenzuführen, die am Erhalt, der Pflege und der Entwicklung der dörflichen Kultur im Heimatgebiet „Brotdorf“ interessiert sind. Im Verein soll der Heimatgedanke allgemein gepflegt werden sowie durch geeignete Maßnahmen das Interesse der Mitglieder und anderer Bürger an der Region, deren Geschichte und Entwicklung, an den Lebensverhältnissen früherer Generationen sowie am heimatlichen Brauchtum geweckt und gefördert werden.
Insbesondere stellt sich der Verein die Aufgabe
- heimatgeschichtliche Forschung, um das historische und kulturelle Erbe zu bewahren
- durch die aktive Gestaltung des kulturellen Lebens im Dorf zur Förderung alter Traditionen beizutragen
- ein Museum zu betreiben und Ausstellungen durchzuführen
- Erhaltung der geschichtlichen und kulturellen Traditionen einschließlich
der Pflege kultureller Bräuche
- Pflege und Erhaltung der mit der Ortsgeschichte verbundenen Baulichkeiten
- Pflege des Geisteslebens und zum gegenseitigen Verständnis der Völker
- Neubürger und die Jugend für die Ziele des Vereins zu gewinnen
- 4
Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.
- Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit entscheidet. Im Falle der Ablehnung erhält der Antragsteller die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, die endgültig über die Aufnahme entscheidet. Dem Antragsteller sind die Gründe der Ablehnung mitzuteilen.
- Der Austritt aus dem Verein ist zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Er muss mindestens vier Wochen vorher schriftlich erklärt werden.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch Ausschluss des Mitgliedes aus wichtigem Grund kraft Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit, bei Widerspruch entscheidet der Vorstand einstimmig. Als wichtiger Grund gilt ein schwerer oder wiederholter Verstoß gegen die Ziele des Vereins oder gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen und auf Rückzahlung des anteiligen Jahresbeitrages.
- Natürliche und juristische Personen, die rechtsextremistisches Gedankengut vertreten und verbreiten, haben keinen Anspruch auf Mitgliedschaft und können ohne Widerrufsrecht sofort ausgeschlossen werden.
- 5
Mitgliedsbeitrag
Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist im Voraus fällig. Für seine Höhe und die Zahlungsmodalitäten gilt die von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung.
- 6
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.
- 7
Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung wird unter Angabe der Tagesordnung einmal jährlich vom Vorsitzenden oder, bei seiner Verhinderung, vom Stellvertretenden Vorsitzenden unter Wahrung einer Frist von einer Woche in Textform (einschließlich elektronischer Mitteilungen) oder durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Kreisstadt Merzig einberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist, entweder aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder, unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen in Textform (einschließlich elektronischer Mitteilungen) und unter Angabe des Beratungsgegenstandes einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder von einem vom Vorstand beauftragten Vereinsmitglied geleitet.
- Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die
- a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und des Jahresabschlusses
b) Beschlussfassung über den Arbeitsplan und den Haushaltsentwurf
c) Entlastung des Vorstandes
d) Neuwahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
g) Beschlussfassung über die Vereinsauflösung.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme, das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Juristische Personen werden durch ihren gesetzlichen Vertreter oder eine von ihm beauftragte Person vertreten. Eine Vertretungsvollmacht muss vorliegen.
- Jede ordnungsgemäße, d.h. form- und fristgerecht einberufene ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse, welche die Änderung der Satzung oder Auflösung des Verein zum Inhalt haben, bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
- Jedes Mitglied kann bis zum Tage der Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragen, dass weitere Angelegenheiten, die konkret anzuführen sind, nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen fertigzustellen. Es ist Mitgliedern auf deren Verlangen zur Verfügung zu stellen.
- 8
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem Stellvertreter
- dem Schatzmeister
Über die Verteilung der weiteren Aufgaben entscheidet der Vorstand auf seiner konstituierenden Sitzung.
- Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder den Stellvertretenden Vorsitzenden, beide jeweils gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied handelnd, gerichtlich und außergerichtlich nach außen vertreten.
- Der Vorstand berät und entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Ihm obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte.
- Der Vorstand tritt nach Bedarf, auf Einladung des Vorsitzenden oder auf schriftliches Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zusammen.
Der Vorstand ist immer beschlussfähig.
Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst und sind im Protokoll, das über jede Sitzung zu führen und vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist, festzuhalten.
- 9
Wahl des Vorstandes
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung im Wege der Gesamtwahl auf die Dauer von zwei Jahren schriftlich gewählt. Sie bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zu den Neuwahlen im Amt.
- Gewählt werden kann nur, wer natürliches Mitglied und volljährig ist.
- Kandidatenvorschläge können beim Vorstand eingereicht werden.
- Für Neuwahlen des Vorstandes bestimmt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlleiter und bei Bedarf zwei Wahlhelfer. Der Wahlleiter übernimmt die Sitzungsleitung, erläutert das Wahlverfahren und nimmt Kandidatenvorschläge entgegen. Das Einverständnis der Kandidaten ist vor Abschluss der Kandidatenliste einzuholen. Der Wahlleiter ergänzt gemeinsam mit den Wahlhelfern die eventuell vorhandenen Wahlzettel um während der Versammlung eingegangene Vorschläge.
Nach den erfolgten Wahlen sind die Ergebnisse im Protokoll der Mitgliederversammlung fest zu halten.
- 10
Die Beisitzenden des Vorstandes
- Beisitzende haben unter anderem die Aufgabe den Vorstand in fachlichen Fragen zu unterstützen, zu beraten und ggf. Vorschläge zu erarbeiten, die als Grundlage für Entscheidungen des Vorstandes dienen.
- Der Vorstand beruft und entlässt geeignete und fachkundige Personen als Beisitzende. Die Zahl der Beisitzenden sollte fünf nicht übersteigen.
- Die Beisitzenden arbeiten ehrenamtlich.
- 11
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 12
Vermögensverwaltung
- Zur Anlage des Geldvermögens ist ein Konto zu eröffnen.
- Der Schatzmeister hat das Konto und die Kasse zu verwalten, Auszahlungen und Überweisungen zwingend im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall mit dessen Stellvertreter, zu leisten und über die Konto- und Kassenverwaltung dem Verein jährlich in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
- Ausgaben, die im Interesse des Vereins liegen, kann der Schatzmeister zusammen mit dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall mit dessen Stellvertreter, bis zu einer Höhe von 1.000,00 EUR (in Worten: eintausend Euro) vornehmen.
- Der Vorstand hat das Recht, Ausgaben für Zwecke des Heimatvereins bis zu einer Höhe von 2.500,00 EUR (in Worten: zweitausendfünfhundert Euro) mit einfacher Mehrheit der Vorstandsmitglieder zu beschließen. Entsprechende Zahlungen können der Vorsitzende und der Schatzmeister, bei dessen Abwesenheit ein weiteres Vorstandsmitglied, anweisen.
- Höhere Ausgaben erfordern die Zustimmung der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung. Das Verfahren bei der Zahlungsanweisung erfolgt analog Ziff. 4.
- Mindestens einmal jährlich hat eine Prüfung von Konto und Kasse durch zwei Prüfer stattzufinden, die in der Mitgliederversammlung aus der Mitte der Mitglieder gewählt werden.
- Etwaige Überschüsse des Vereins dürfen nur für satzungsmäße Zwecke verwendet werden.
- 13
Satzungsänderung
- Eine Änderung dieser Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen.
- Über einen Satzungsänderungsantrag kann nur entschieden werden, wenn dieser und dessen Inhalt mit der Einladung an die Mitglieder konkret und fristgemäß angekündigt wurde. Die Frist beträgt zwei Wochen.
- Eine Satzungsänderung ist nur wirksam, wenn sie mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen wurde.
- Der genaue Wortlaut der Satzungsänderung und das genaue Abstimmungsergebnis sind zu protokollieren.
- Eine Satzungsänderung wird erst mit Eintragung in das Vereinsregister wirksam.
- 14
Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur vom Vorstand oder von der Mitgliederversammlung beantragt werden. Der Beschluss über den Antrag obliegt einer ausschließlich hierzu einberufenen Mitgliederversammlung.
- Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, so kann innerhalb von sechs Wochen erneut eine hierzu einberufene Mitgliederversammlung die Auflösung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen nach Rücksprache mit dem Finanzamt an eine im Stadtteil Brotdorf ansässige steuerbegünstigte Körperschaft. Der jeweils Begünstigte hat diese Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
- 15
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 25.10.2022 auf der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Brotdorf, den 25.10.2022